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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 449

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 466/23, Beschluss v. 20.02.2024, HRRS 2024 Nr. 449


BGH 3 StR 466/23 - Beschluss vom 20. Februar 2024 (LG Oldenburg)

Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen Einzel- und Gesamtstrafen).

§ 38 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.). Maßstab sind das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut und der Grad seiner schuldhaften Beeinträchtigung. Das Vorliegen einzelner Milderungsgründe schließt die Verhängung der Höchststrafe dabei nicht aus; diese bedarf aber - auch und gerade dann - sorgfältiger Begründung unter Berücksichtigung aller Umstände.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. August 2023 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Vergewaltigung und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen vergewaltigte der geständige und zum Tatzeitpunkt unterhalb der Grenze des § 21 StGB alkoholisierte Angeklagte zunächst seine Lebensgefährtin. Später in derselben Nacht erwürgte er sie und verübte auf Grund eines neuen Tatentschlusses an dem Leichnam zudem beschimpfenden Unfug. Diese Taten hat die Strafkammer mit Einzelfreiheitsstrafen von fünf, 13 und zwei Jahren belegt. Zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren hat sie lediglich ausgeführt, diese folge aus einer nochmaligen zusammenfassenden Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte der Taten und der Person des Angeklagten.

2. Während der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, hält die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ohne eingehendere Begründung erschließt sich nicht, weshalb die Strafkammer den Fall trotz durchaus vorhandener strafmildernder Umstände als derart außergewöhnlich eingestuft hat, dass sie ihn mit der höchsten zeitigen Gesamtfreiheitsstrafe geahndet hat, die das Gesetz in § 38 Abs. 2 StGB vorsieht.

Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN). Maßstab sind das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut und der Grad seiner schuldhaften Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 12). Das Vorliegen einzelner Milderungsgründe schließt die Verhängung der Höchststrafe dabei nicht aus; diese bedarf aber - auch und gerade dann - sorgfältiger Begründung unter Berücksichtigung aller Umstände (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, juris Rn. 23; Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 217/23, juris Rn. 9; s. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 2 StR 619/82, NStZ 1983, 268, 269; Beschlüsse vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83, StV 1984, 152; vom 17. Juli 2007 - 5 StR 172/07, juris Rn. 8).

Eine solche Begründung, die diesen besonderen Sorgfaltsanforderungen genügt und damit das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe rechtfertigt, lassen die Urteilsgründe - von der genannten lediglich formelhaften Wendung abgesehen - vollends vermissen.

3. Der Gesamtstrafenausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen, weil sie von diesem nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 449

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede