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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 134

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 418/23, Beschluss v. 09.01.2024, HRRS 2024 Nr. 134


BGH 3 StR 418/23 - Beschluss vom 9. Januar 2024 (LG Oldenburg)

Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht; Sexualstrafrecht (Urteilsformel); Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, sowie der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „sexuellem Missbrauch von Kindern“, sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen. Es hat ihn deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten belegt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesen Fällen festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Soweit sich der Angeklagte im Fall Nr. 6 unter II. A. der Urteilsgründe tateinheitlich nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machte, hat der Senat die von der Strafkammer in der Urteilsformel gewählte rechtliche Bezeichnung „sexueller Missbrauch von Kindern“ entsprechend der gesetzlichen Überschrift dieses Straftatbestandes um die Worte „ohne Körperkontakt mit dem Kind“ ergänzt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt, weil angesichts der 15 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 134

Bearbeiter: Fabian Afshar