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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 133

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 414/23, Beschluss v. 18.12.2023, HRRS 2024 Nr. 133


BGH 3 StR 414/23 - Beschluss vom 18. Dezember 2023 (LG Wuppertal)

Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel (Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Darlegungspflicht des Antragstellers).

§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerwechsel wird abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am 17. November 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem an das Landgericht übersandten Antrag vom 2. Dezember 2023, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und künftig von Rechtsanwalt B. vertreten zu werden.

Über den Antrag hat gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO hier der Vorsitzende des Revisionsgerichts zu entscheiden, da das Verfahren dort anhängig ist (vgl. zur Anwendung auf den Verteidigerwechsel BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3).

In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört ist. Der Angeklagte hat lediglich mitgeteilt, er habe das Vertrauen verloren, ohne dazu Weiteres auszuführen. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine gebotene substantiierte Darlegung. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 133

Bearbeiter: Fabian Afshar