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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 131

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 395/23, Beschluss v. 28.11.2023, HRRS 2024 Nr. 131


BGH 3 StR 395/23 - Beschluss vom 28. November 2023 (LG Mainz)

Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit).

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen das am 5. Mai 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit einem auf den 9. Mai 2023 datierten Schreiben, demzufolge er „entgegen der Erklärung (s)eines Verteidigers […] auf Rechtsmittelverzicht vorsorglich Rechtsmittel einlegen“ wolle. Das als Revision auszulegende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 2023 hierzu ausgeführt:

„Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt […], nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers selbst ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 354/21, juris Rn. 4). Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat im Verfahren nicht stattgefunden.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, ergeben sich nicht aus der Rechtsmitteleinlegung des Angeklagten und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2023 rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 1 StR 184/22).“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 131

Bearbeiter: Fabian Afshar