HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 440
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 36/23, Beschluss v. 06.02.2024, HRRS 2024 Nr. 440
Das die Einziehungsbeteiligte betreffende Verfahren wird eingestellt.
Das Landgericht hat die drei Angeklagten am 26. April 2022 unter Freispruch im Übrigen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und teils weiterer Delikte zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat verschiedene Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegenüber der Einziehungsbeteiligten hat es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 17.470 € angeordnet. Der Senat hat durch Beschluss vom 10. August 2023 von der Einziehung bestimmter sichergestellter Gegenstände abgesehen und die Revisionen der Angeklagten im Übrigen verworfen. Die Einziehungsbeteiligte beanstandet mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Das die Einziehungsbeteiligte betreffende Verfahren ist entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; denn sie ist inzwischen unanfechtbar verboten worden und mithin erloschen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 VereinsG; BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02, NVwZ 2003, 986, 987). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der Einziehungsbeteiligten (s. BAnz AT, 12. Juli 2021 B1) durch Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21, juris).
Mit dem Erlöschen der Einziehungsbeteiligten infolge vereinsrechtlichen Verbotes kommt eine weitere Beteiligung im Strafverfahren nicht mehr in Betracht. Dafür bedarf es keiner Vertiefung, wie sich die Rechtslage in Konstellationen darstellt, in denen es sich bei der Einziehungsbeteiligten um eine natürliche Person handelt und diese verstirbt oder um eine juristische Person und sich diese in Liquidation befindet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1958 - 1 StR 431/58, BGHSt 12, 273, 277; LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 427 Rn. 29 ff.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 427 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 427 Rn. 8). Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation scheidet die Fortführung des die Einziehungsbeteiligte betreffenden Verfahrens mit einem etwaigen Rechtsnachfolger aus. Zwar erwirbt der - in Bezug auf das Vereinsverbot - Einziehungsbegünstigte mit Unanfechtbarkeit des Verbots das Vereinsvermögen sowie eingezogene Gegenstände als besondere Vermögensmasse (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), aus der Gläubiger zu befriedigen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Damit tritt er aber nicht allgemein in die Rechte und Pflichten des Vereins ein (vgl. Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 249. EL, § 11 VereinsG Rn. 5; Roth in Schenke/Graulich/Ruthing, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 11 VereinsG Rn. 6; Albrecht/Roggenkamp/ Seidl, VereinsG, § 11 Rn. 14; Groh, VereinsG, 2. Aufl., § 11 Rn. 4; anders BeckOGK/Stöber, Stand: 1. August 2023, BGB § 41 Rn. 38).
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es ist nicht angezeigt, die notwendigen Auslagen der - aufgrund der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht mehr bestehenden - Einziehungsbeteiligten nach der Ermessensvorschrift des § 472b Abs. 3 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Insofern stellt sich die Rechtslage anders dar als bei einem Angeklagten, für den die Kostenregelung des § 467 StPO gilt (s. BT-Drucks. V/1319 S. 86; BGH, Urteil vom 28. Februar 1959 - 1 StE 1/59, BGHSt 13, 32, 41; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 21, § 472b Rn. 8; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 10; vgl. etwa für den Fall des Todes des Angeklagten BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, StV 2023, 213 Rn. 4 mwN). Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).
Es kann dahinstehen, ob es überhaupt sachgerecht sein kann, eine Auslagenentscheidung zugunsten eines rechtskräftig verbotenen Vereins zu treffen; zumindest unter den gegebenen Umständen ist eine solche nicht geboten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei den nach den Urteilsfeststellungen durch die Vereinigung angesammelten, von der Einziehungsanordnung betroffenen Beträgen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht ohne Weiteres um Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB handelt (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 9). Jedoch hat zumindest eine entschädigungslose Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB als zur weiteren strafrechtswidrigen Verwendung im Sinne der Vereinigung vorgesehene Tatmittel (s. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, BGHR StGB § 74b Abs. 1 Gefahr 1; Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 21) oder eine Einziehung nach § 74 Abs. 1, § 74e Satz 1 Nr. 2 StGB derart nahegelegen, dass eine Auslagenerstattung unbillig erscheint.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 440
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede