HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 26
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 285/23, Beschluss v. 31.10.2023, HRRS 2024 Nr. 26
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2023 aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 555.830 € angeordnet wird, wobei er in Höhe von 208.950 € als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 26
Bearbeiter: Fabian Afshar