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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 437

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 278/23, Beschluss v. 21.02.2024, HRRS 2024 Nr. 437


BGH 3 StR 278/23 - Beschluss vom 21. Februar 2024

Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht Osnabrück hat den Rechtsbehelfsführer am 13. Februar 2023 des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Nunmehr hat der Verurteilte am 9. Februar 2024 eine Anhörungsrüge erhoben (§ 356a StPO). Die zulässige Rüge ist unbegründet.

2. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Weder hat der Senat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

Im Übrigen betreffen sämtliche vom Rechtsbehelfsführer behaupteten Verfahrensmängel die Einziehungsbeteiligte und deren ordnungsgemäße Beteiligung am Verfahren. Für die Richtigkeit des gegen ihn gerichteten Schuld- und Strafausspruchs und sein eigenes rechtliches Gehör sind sie damit ohne Belang.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 437

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede