HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 436
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 278/23, Beschluss v. 21.02.2024, HRRS 2024 Nr. 436
Die Anhörungsrüge der Einziehungsbeteiligten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wird verworfen.
Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.
1. Das Landgericht Osnabrück hat gegen die Einziehungsbeteiligte mit Urteil vom 13. Februar 2023 die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 90.000 Euro angeordnet. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und ihre Revision gegen das Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 verworfen. Dagegen wendet sich die Einziehungsbeteiligte mit einer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 9. Februar 2024. Diese dringt nicht durch.
2. Dahinstehen kann, ob die Einziehungsbeteiligte durch Rechtsanwalt S. ordnungsgemäß im Sinne der § 428 Abs. 1, § 137 Abs. 2 Satz 1 StPO vertreten und die Gehörsrüge damit zulässig erhoben ist (s. bereits BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 278/23, juris Rn. 10).
3. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet, weil der Anspruch der Einziehungsbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Einziehungsbeteiligte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
Entgegen dem Vortrag der Rügeschrift setzt sich der Beschluss vom 12. Dezember 2023 sowohl mit der Vollmacht der vor dem Landgericht für die Einziehungsbeteiligte auftretenden Rechtsanwältin Dr. B. als auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2016 (1 StR 185/16) auseinander und zeigt auf, dass und warum diese für das vorliegende Verfahren nicht maßgebend ist. Der Senat ist zudem nicht gehalten gewesen, der Revisionsführerin eine Ausfertigung des genannten Beschlusses aus dem Jahr 2016 zur Verfügung zu stellen oder ein darin in Bezug genommenes Schriftstück herbeizuschaffen.
Ein Gehörsverstoß liegt ferner nicht darin begründet, dass der Einziehungsbeteiligten im Revisionsverfahren kein Verfahrensbeistand beigeordnet worden ist. Ungeachtet der Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt Anhörungsrechte verletzen könnte, haben die Voraussetzungen von § 428 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen. Wie im Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2023 dargelegt, ist die Einziehungsbeteiligte im Verfahren wirksam durch ihre beiden Geschäftsführer vertreten worden. Beide haben außerdem gemeinschaftlich Rechtsanwältin Dr. B. mit der Vertretung der Einziehungsbeteiligten betraut, die an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen hat. Die der Anwältin erteilte Vollmacht wirkt für den gesamten Instanzenzug fort und somit auch für das Revisionsverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., vor § 137 Rn. 5).
4. Soweit die Einziehungsbeteiligte unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge sachliche Mängel der Senatsentscheidung geltend macht, ist eine Gegenvorstellung nicht erhoben. Im Übrigen könnte das Revisionsgericht einen nach § 349 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss, mit dem es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO ohnehin nicht mehr aufheben oder ändern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 6 StR 466/22, juris Rn. 3; vom 30. November 2023 - 3 StR 227/23, juris Rn. 3 mwN).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Der Umstand, dass Rechtsanwalt S. nur von einem der zwei Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten bevollmächtigt und somit fraglich ist, ob er überhaupt wirksam eine Anhörungsrüge für sie hat einlegen können, steht einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten hier nicht entgegen (s. bereits BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 278/23, juris Rn. 10).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 436
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede