HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 298
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 272/23, Beschluss v. 28.11.2023, HRRS 2024 Nr. 298
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 3. April 2023 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 28 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, sowie der unerlaubten Ausübung der Heilkunde schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 27 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen akademischer Titel, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Titels, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unbefugtem Führen eines akademischen Titels, wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist.
2. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, weil angesichts der verbleibenden 32 Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die fortfallende Strafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist die Tenorierung hinsichtlich der Strafbarkeit aus § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen) zu berichtigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 298
Bearbeiter: Fabian Afshar