HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 21
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 267/23, Beschluss v. 17.10.2023, HRRS 2024 Nr. 21
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Einhandmessers aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. März 2022 von den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision hob der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 25. August 2022 (3 StR 216/22) mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 22. März 2023 erneut freigesprochen und ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Daneben hat es die Einziehung eines näher bezeichneten Einhandmessers angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während die sachlichrechtliche Überprüfung der Unterbringungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, kann der Einziehungsausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit das Folgende ausgeführt:
„Keinen Bestand kann indes die im revisionsgegenständlichen Urteil angeordnete Einziehung des Einhandmessers ‚Germania‘ haben, die im angefochtenen Ersturteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2022 nicht erfolgt war. Die Einziehungsentscheidung verstößt insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung bereits hätte angeordnet werden können und rechtsfehlerhaft unterblieben war (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 3 StR 48/18, BeckRS 2019, 2046, beckonline). Der Ausspruch über die Einziehung gerät somit ersatzlos in Wegfall.“
Dem tritt der Senat bei.
Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 21
Bearbeiter: Fabian Afshar