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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1315

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 253/23, Beschluss v. 19.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1315


BGH 3 StR 253/23 - Beschluss vom 19. September 2023 (LG Osnabrück)

Urteilsgründe (Darstellungsanforderungen; Hineinkopieren von Ablichtungen und Lichtbildern in die Urteilsgründe); Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 267 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Hineinkopieren von Ablichtungen in den die Beweiswürdigung betreffenden Teil des schriftlichen Urteils ist rechtsfehlerhaft. Denn in den Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise.

2. Das Hineinkopieren von Lichtbildern - etwa von Tatmitteln oder Tatörtlichkeiten - in die Urteilsgründe, anstatt auf diese - wie das Gesetz es vorsieht (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - wegen der Einzelheiten zu verweisen, erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich.

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat Ablichtungen mehrerer Zettel mit handschriftlichen, zum Teil schwer lesbaren und inhaltlich unverständlichen Notizen des Beschuldigten - offenbar zur Veranschaulichung von dessen geistiger Verwirrtheit - in den die Beweiswürdigung betreffenden Teil des schriftlichen Urteils hineinkopiert. Ferner hat das Landgericht Fotografien von Tatmitteln - eines Teleskopschlagstockes und eines Messers - in die Urteilsurkunde eingefügt.

Ersteres ist rechtsfehlerhaft. Denn in den Urteilsgründen bedarf es einer textlichen Würdigung der erhobenen Beweise. Nicht statthaft ist es dagegen, als beweisrelevant erachtete Dokumente bildlich in den Urteilsgründen zu dokumentieren, zumal, wenn dies - wie vorliegend - (weitgehend) zusammenhangslos erfolgt und die Interpretation des abgelichteten Schriftstücks dem Leser des Urteils überlassen bleibt. Hierauf beruht das Urteil indes nicht. Denn auch ohne die Ablichtungen sind sowohl die Sachverhaltsdarstellung als auch die Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenfrei.

Das Hineinkopieren von Lichtbildern - etwa von Tatmitteln oder Tatörtlichkeiten - in die Urteilsgründe, anstatt auf diese - wie das Gesetz es vorsieht (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - wegen der Einzelheiten zu verweisen, erweist sich regelmäßig zumindest als untunlich. Dies gilt auch hier, weil es auf Details der abgebildeten Tatmittel nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 50/13, juris; ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 424/22, juris Rn. 29; vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890 Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 Ss 127/22, NStZ-RR 2023, 12 f.; s. aber auch BayObLG, Beschluss vom 4. April 1996 - 2 ObOWi 223/96, NStZ-RR 1996, 211; BeckOK StPO/Peglau, 48. Ed., § 267 Rn. 11).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1315

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede