HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1157
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 195/23, Beschluss v. 09.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1157
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Februar 2023 dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung der am 31. Januar 2022 sichergestellten Gegenstände entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. August 2022 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.500 € angeordnet. Ferner hat es die im einbezogenen Urteil ausgesprochene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung sichergestellter Gegenstände aufrechterhalten.
Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat die Aufrechterhaltung der im eingezogenen Urteil angeordneten Einziehung zu entfallen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Der Aufrechterhaltung (UA Bl. 27) der mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 09.08.2022 (510 Js 2928/22) eingezogenen Gegenstände (UA Bl. 4) bedarf es indes nicht. Denn das Eigentum an diesen Gegenständen ist aufgrund der seit 23. August 2022 (UA Bl. 4) rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Aurich auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 18/23 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, BeckRS 2021, 40949, Rn. 5).“
Dem schließt sich der Senat an.
Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1157
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede