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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1308

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 162/23, Beschluss v. 22.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1308


BGH 3 StR 162/23 - Beschluss vom 22. August 2023 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das den Angeklagten betreffende Verfahren in Bezug auf den 4. Tatkomplex der Urteilsgründe auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungs- und Maßregelentscheidungen getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a StPO) und dementsprechend zur Änderung des Schuldspruchs (vgl. zum ausgeschiedenen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz etwa MüKoStVR/Kretschmer, § 6 PflVG Rn. 12). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat trotz der Verfolgungsbeschränkung Bestand, da auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Auf den für die Bemessung herangezogenen Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB wirkt sich die Beschränkung nicht aus. Die zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände einer Vielzahl von, auch einschlägigen, Vorstrafen und der tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Strafvorschriften bestehen fort, wenngleich nunmehr lediglich zwei statt der berücksichtigten drei Delikte in Rede stehen.

Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1308

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede