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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 707

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 141/23, Beschluss v. 19.03.2024, HRRS 2024 Nr. 707


BGH 3 StR 141/23 - Beschluss vom 19. März 2024

Zurückweisung der Gegenvorstellung.

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

Die am 6. März 2024 eingegangene Eingabe der Angeklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Urteil vom 22. November 2022 hat das Landgericht Lüneburg die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf ihre dagegen gerichtete Revision hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 im Schuldspruch geändert sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nunmehr hat sich die Angeklagte mit einer Eingabe an den Bundesgerichtshof gewandt, in der sie zu ihrer Reichsbürger-Ideologie ausgeführt hat, ohne Sachdienliches mit Verfahrensbezug vorzutragen. Am Ende ihres Schreibens hat sie Fragen gestellt, die im weiteren Sinn den Regelungsbereichen von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz unterfallen, und den Senat unter Fristsetzung zu einer entsprechenden „Klarstellung“ aufgefordert.

Die Eingabe hat keinen Erfolg.

Wertet man die Ausführungen der Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, wäre eine solche nicht statthaft. Denn dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft von Teilen des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

Als Anhörungsrüge verstanden, bliebe das Schreiben der Angeklagten ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Angeklagte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen.

Zu der von der Angeklagten geforderten „Klarstellung“ besteht kein Anlass. Im Übrigen wird sie darauf hingewiesen, dass Eingaben vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beantwortet oder beschieden werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 707

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede