HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 573
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 11/23, Beschluss v. 22.03.2023, HRRS 2023 Nr. 573
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die von der Revision erhobene Alternativrüge ist nicht wegen falschen bzw. irreführenden Vortrags unzulässig, dringt aber aus den weiteren vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 573
Bearbeiter: Karsten Gaede