HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 824
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 100/23, Beschluss v. 13.06.2023, HRRS 2023 Nr. 824
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die vom Angeklagten L. erhobene Verfahrensrüge ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die bisherige Rechtsprechung - von der abzuweichen kein Anlass besteht - offensichtlich unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 824
Bearbeiter: Fabian Afshar