HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 897
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 88/22, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 897
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes EncroChat beanstandet wird, ist jedenfalls unbegründet. Die hiesige Fallkonstellation ist derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 zugrunde lag (5 StR 457/21, NJW 2022, 1539). Der Senat schließt sich der dort vom 5. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung an.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 897
Bearbeiter: Christian Becker