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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 894

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 465/22, Beschluss v. 31.05.2023, HRRS 2023 Nr. 894


BGH 3 StR 465/22 - Beschluss vom 31. Mai 2023

Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten (Gegenstandslosigkeit des Strafurteils und des Verwerfungsbeschlusses; Kostenfolge).

§ 206a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschluss des Senats vom 4. April 2023 ist gegenstandslos.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 19. März 2023 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, juris Rn. 2; vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am 19. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 2; vom 18. April 2000 - 5 StR 659/99).

Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11, Rn. 3; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, Rn. 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 894

Bearbeiter: Fabian Afshar