HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 273
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 433/22, Beschluss v. 10.01.2023, HRRS 2023 Nr. 273
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe jeweils nicht der versuchten Vergewaltigung, sondern der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. November 2022 - 3 StR 324/22, juris Rn. 5 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 273
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede