HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 169
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 337/22, Beschluss v. 30.11.2022, HRRS 2023 Nr. 169
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2022 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil geändert aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen und der Beihilfe zur Untreue in 24 Fällen schuldig ist, bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass die Einziehung eines Geldbetrages von 476.321,53 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 476.332,38 € angeordnet, für die beide als Gesamtschuldner haften. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
2. Der Wegfall der Tat führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und entzieht der insofern verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten sowie der Einziehung des Wertes des dem Angeklagten aus der Tat zugeflossenen Ertrages in Höhe von 10,85 € die Grundlage. Diese entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, weil angesichts der übrigen Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die fortfallende Strafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 169
Bearbeiter: Fabian Afshar