HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 168
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 299/22, Beschluss v. 13.12.2022, HRRS 2023 Nr. 168
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:
Es bedarf einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise angebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nicht, weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 168
Bearbeiter: Fabian Afshar