HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 993
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 253/22, Beschluss v. 23.08.2022, HRRS 2022 Nr. 993
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 15.715,50 € als Gesamtschuldner haftet.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 993
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede