HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 993
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 993, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 15.715,50 € als Gesamtschuldner haftet.