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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 899

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 170/22, Beschluss v. 29.06.2022, HRRS 2022 Nr. 899


BGH 3 StR 170/22 - Beschluss vom 29. Juni 2022 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB ohne durchgreifenden Rechtsfehler abgelehnt. Zwar erscheint bedenklich, dass es die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs deshalb in Frage gestellt hat, weil der Angeklagte eine Sachbeschädigung zum Nachteil einer weiteren Person nicht wiedergutgemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 Rn. 15; vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, StV 2021, 17 Rn. 29). Allerdings hat es unabhängig davon sein nach § 46a StGB eröffnetes Ermessen in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgeübt, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 899

Bearbeiter: Christian Becker