HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1073
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 111/22, Beschluss v. 20.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1073
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten B. dahin ergänzt, dass die in R. erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1073
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede