HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 19
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 111/22, Beschluss v. 29.11.2022, HRRS 2023 Nr. 19
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2022 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 mit Beschluss vom 20. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 27. Mai 2022 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2022 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487 Rn. 7). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 19
Bearbeiter: Fabian Afshar