HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 25
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 64/21, Beschluss v. 22.09.2021, HRRS 2022 Nr. 25
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. September 2020 wird
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ schweren Bandendiebstahls in neun Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe Bedenken hinsichtlich der Strafzumessung bestehen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der im Fall II. 9. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zur Folge. Die Bezeichnung der verbleibenden Taten als „gemeinschaftlich“ begangen ist nicht erforderlich und kann entfallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2). Der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe lässt den Strafausspruch gegen den Angeklagten im Übrigen unberührt. Angesichts der nach der Teileinstellung bestehenbleibenden Freiheitsstrafen von viermal einem Jahr und sechs Monaten sowie fünfmal einem Jahr und drei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 25
Bearbeiter: Christian Becker