HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 796
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 49/21, Beschluss v. 04.05.2021, HRRS 2021 Nr. 796
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gegen Beschlüsse über die Aufhebung der Bestellung oder die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung nach § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Damit sind entsprechende Entscheidungen nach § 336 Satz 2 StPO der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen (BT-Drucks. 19/13829 S. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 36 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed., § 143a Rn. 43).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 796
Bearbeiter: Christian Becker