HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 282
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 476/21, Beschluss v. 26.01.2022, HRRS 2022 Nr. 282
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Bezeichnung „besonders“ entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20, NStZ 2021, 225 Rn. 7).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 282
Bearbeiter: Christian Becker