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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1087

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 451/21, Beschluss v. 06.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1087


BGH 3 StR 451/21 - Beschluss vom 6. September 2022 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der beantragten Teileinstellung des Falles B. III. 142. der Urteilsgründe und einer daraus resultierenden Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht. Der Antrag des Generalbundesanwalts geht insoweit ins Leere. Das Landgericht hat das Verfahren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unter anderem in dem genannten Fall nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bei der Berechnung der Anzahl der zur Verurteilung zu bringenden Fälle hat es die vorläufig eingestellten Fälle zutreffend außer Acht gelassen und die Angeklagten zu Recht des schweren Bandendiebstahls in insgesamt 316 Fällen schuldig gesprochen.

Der Senat ist nicht gehindert, die Revision trotz des auf eine Änderung des Schuldspruchs gerichteten Antrags des Generalbundesanwalts uneingeschränkt durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, weil dies dem Antrag des Generalbundesanwalts im Übrigen entspricht (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN). Zur zweckmäßigen Formulierung des Tenors im Hinblick auf den Einziehungsausspruch wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1087

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede