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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 34

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 419/21, Beschluss v. 18.11.2021, HRRS 2022 Nr. 34


BGH 3 StR 419/21 - Beschluss vom 18. November 2021 (LG Duisburg)

Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren trotz Verhandlungsunfähigkeit.

§ 413 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beanstandung, der Beschuldigte sei verhandlungsunfähig gewesen, greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der entsprechenden Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51, 1 2 NJW 1952, 673, 674; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KKStPO/Fischer, 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SKStPO/Weßlau/Degener, 5. Aufl., § 413 Rn. 8).

Soweit die Revision überdies eine unterbliebene Zwangsmedikation des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung geltend macht, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil das in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Gutachten vom 16. April 2021 nur rudimentär mitgeteilt wird. Daher sind weitere Ausführungen zu der Stoßrichtung des Vorbringens und zur Rügemöglichkeit im Revisionsverfahren entbehrlich.

Auf die Sachbeschwerde hin erweist sich das Urteil als rechtsfehlerfrei.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 34

Bearbeiter: Christian Becker