HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 228
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 418/21, Beschluss v. 21.12.2021, HRRS 2022 Nr. 228
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die Revision - wie der Generalbundesanwalt meint - auf den Strafausspruch beschränkt ist, da jedenfalls auch die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 228
Bearbeiter: Christian Becker