HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 224
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 377/21, Beschluss v. 08.12.2021, HRRS 2022 Nr. 224
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen sowie Adhäsionsentscheidungen zugunsten zweier Nebenklägerinnen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.
Der Erörterung bedarf insofern nur, dass die Adhäsionsentscheidung in Bezug auf die Nebenklägerin W. entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden ist. Ein wirksamer Adhäsionsantrag im Sinne des § 404 Abs. 1 StPO liegt angesichts des am 15. April 2021 beim Landgericht eingegangenen, am 22. April 2021 dem Verteidiger zugestellten anwaltlichen Schriftsatzes vor, der sich zwar nicht bei den im Revisionsverfahren übersandten Sachakten befunden hat, inzwischen aber nachgereicht worden ist. Der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Antrag genügt auch den zu beachtenden inhaltlichen Anforderungen. Zwar ist der Antrag nicht beziffert. Allerdings wird „ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 €" begehrt, so dass die nach § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit gewahrt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 StR 595/18, NStZ 2020, 310 Rn. 6; vom 18. Juli 2018 - 4 StR 129/18, StraFo 2018, 524, 525; Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 72/04, BGHZ 165, 311, 314, jeweils mwN).
Über die Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entschieden werden unabhängig davon, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, von der Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin W. abzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9; vom 25. Juni 2019 - 2 StR 57/19, juris Rn. 10).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 224
Bearbeiter: Christian Becker