HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1081
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 234/21, Beschluss v. 25.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1081
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung in Höhe von 7.120 € aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2021 dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1081
Bearbeiter: Christian Becker