HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1076
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 179/21, Beschluss v. 08.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1076
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Recht hat das Landgericht die erweiterte Einziehung des bei dem Angeklagten N. beschlagnahmten Bargelds von 7.000,00 € angeordnet und diese Entscheidung ausweislich des Tenors des angefochtenen Urteils auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt. Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Herkunft des Einziehungsgegenstandes aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, NStZ-RR 2021, 104 mwN). So liegt der Fall hier: Angesichts der desolaten finanziellen Situation des Angeklagten hat es die Strafkammer ohne Rechtsfehler für erwiesen erachtet, dass der eingezogene Geldbetrag aus Straftaten herrührte; nach Beweisaufnahme offengeblieben ist lediglich, ob der Angeklagte ihn aus den urteilsgegenständlichen oder aus anderen rechtswidrigen Taten erlangte.
Soweit die Strafkammer dagegen in den Urteilsgründen von dieser rechtlichen Würdigung abgerückt ist und angenommen hat, die Einziehung des Bargelds sei auf § 73 Abs.1 StGB zu stützen, weil die Unklarheit dessen konkreter Herkunft die Unanwendbarkeit des § 73a Abs. 1 StGB zur Folge habe, begegnet diese, das Subsidiaritätsverhältnis zwischen § 73 StGB und § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9, jew. mwN) umkehrende Begründung aus den oben genannten Erwägungen rechtlichen Bedenken. Denn die Herkunft des Geldes aus urteilsgegenständlichen Taten war gerade nicht feststellbar. Darüber hinaus war dies nicht einmal naheliegend, weil die festgestellte gemeinschaftliche Betreuung dreier Marihuanaplantagen bislang ersichtlich nicht zur Vornahme von Umsatzgeschäften geführt hatte, was die individualisierten Anbauvorgänge und -mengen betrifft, derentwegen der Angeklagte N. verurteilt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1076
Bearbeiter: Christian Becker