HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 793
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 16/21, Beschluss v. 26.05.2021, HRRS 2021 Nr. 793
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2020 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Aufnahme eines Ausspruchs in die Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte im Übrigen freizusprechen sei, bedarf es entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht, weil es sich bei der in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in die - nicht ausschließbar einvernehmlichen - sexuellen Handlungen eingebetteten Zufügung der Schnittverletzung nicht um ein tatmehrheitliches Geschehen handelte.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 793
Bearbeiter: Christian Becker