HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 809
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 154/21, Beschluss v. 16.06.2021, HRRS 2021 Nr. 809
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die abgeurteilte Tat ist von der zugelassenen Anklage gemäß § 264 Abs. 1 StPO umfasst, da es nach den konkreten, das Tatgeschehen prägenden Umständen hier nicht entscheidend auf das Tatdatum - 12. Juni 2017 laut Anklageschrift, 1. Juni 2017 nach den Urteilsfeststellungen - ankommt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 StR 457/93, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8).
Das Urteil hat ungeachtet der für sich genommen bedenklichen Formulierung zu Handlungsalternativen der Angeklagten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. April 2020 - 5 StR 94/20, juris Rn. 4; vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, juris Rn. 4, jeweils mwN) Bestand, da sich die entsprechenden Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung nicht auf die Tatbegehung als solche, sondern auf das vorangegangene Verhalten beziehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 809
Bearbeiter: Christian Becker