HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 808
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 146/21, Beschluss v. 01.06.2021, HRRS 2021 Nr. 808
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht die jeweiligen Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und dabei entgegen § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch eine gemilderte Höchstgeldstrafe ausgewiesen hat, gefährdet dies im Ergebnis den Bestand des Strafausspruchs nicht; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bezifferung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 808
Bearbeiter: Christian Becker