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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 806

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 137/21, Beschluss v. 13.07.2021, HRRS 2021 Nr. 806


BGH 3 StR 137/21 - Beschluss vom 13. Juli 2021 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich hierzu als Begründung nicht heranziehen, dass die Fahrerin ohne Vorsatz gehandelt habe; denn dies hat das Landgericht nicht positiv festgestellt, sondern ihre entsprechende Einlassung lediglich als nicht widerlegbar angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 2 StR 1/14, NStZ-RR 2014, 282, 283 mwN). Allerdings tragen die Urteilsgründe unabhängig davon die Wertung, der Angeklagte sei als Beifahrer Täter gewesen (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 499/16, juris; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121 f.). Hierzu ist nach den konkreten Umständen neben seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel insbesondere sein Einfluss auf den Tatablauf von Belang, nachdem er zuvor bereits für das Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen gesorgt hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 806

Bearbeiter: Christian Becker