HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 441
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 504/20, Beschluss v. 09.03.2021, HRRS 2021 Nr. 441
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2020 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 890 € als Gesamtschuldner mit dem gesondert Verfolgten R. angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 890 € angeordnet, in Höhe eines Teilbetrages von 250 € gesamtschuldnerisch mit den gesondert Verfolgten H. und R. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich als im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Lediglich hinsichtlich der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hält sie rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2021 hierzu Folgendes ausgeführt:
„Was die Einziehungsentscheidung betrifft, so hat es das Landgericht unterlassen, auch hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 640,00 EUR eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten festzustellen.
Nach den Urteilsgründen zahlte der gesondert verfolgte R. auch im Fall drei und vier der Urteilsgründe die Entlohnung für die Unterstützung des Angeklagten aus dem für die gestohlenen Wohnwagen erzielten Verkaufserlös (UA S. 9 zweiter Absatz am Ende, S. 10 erster Absatz am Ende). Damit hatte jedenfalls der gesondert verfolgte Mittäter R. insoweit eine die gesamtschuldnerische Haftung begründende tatsächliche Mitverfügungsbefugnis.“
Dem schließt sich der Senat an.
Soweit das Landgericht betreffend Fall 1 der Urteilsgründe eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit dem gesondert Verfolgten H. angeordnet hat, gelangt diese in Wegfall, denn aus den Feststellungen ergibt sich nicht hinreichend, dass H. Verfügungsgewalt über die Tatbeute hatte.
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 441
Bearbeiter: Christian Becker