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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 671

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 420/20, Beschluss v. 20.05.2021, HRRS 2021 Nr. 671


BGH 3 StR 420/20 - Beschluss vom 20. Mai 2021 (LG Kleve)

Zurückweisung der Gegenvorstellung.

§ 33 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO unter Änderung des Schuldspruchs verworfen. Gegen diesen Beschluss erhebt der Verurteilte mit Schreiben vom 11. April 2021, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 14. April 2021, „Widerspruch“. Der Verurteilte führt darin aus, dass und warum - aus seiner Sicht - die Feststellungen und die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils unzutreffend seien.

Der als Gegenvorstellung auszulegende „Widerspruch“ des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20, juris Rn. 2 mwN.).

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden noch liegt sie vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 671

Bearbeiter: Christian Becker