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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 670

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 418/20, Beschluss v. 20.05.2021, HRRS 2021 Nr. 670


BGH 3 StR 418/20 - Beschluss vom 20. Mai 2021 (OLG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht auch wegen tateinheitlich begangener Gründung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 670

Bearbeiter: Christian Becker