HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 670
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 418/20, Beschluss v. 20.05.2021, HRRS 2021 Nr. 670
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht auch wegen tateinheitlich begangener Gründung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 670
Bearbeiter: Christian Becker