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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 310

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 412/20, Beschluss v. 09.02.2021, HRRS 2021 Nr. 310


BGH 3 StR 412/20 - Beschluss vom 9. Februar 2021 (LG Koblenz)

Einziehungsentscheidung bei der Verurteilung wegen Geldfälschung.

§ 146 StGB; § 73 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2020 dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 € angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung erweist sich teilweise als rechtsfehlerhaft.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. November 2020 ausgeführt:

„aa. Der Angeklagte ist in Fall 5 b) mit 17 total gefälschten Geldscheinen einkaufen gegangen (UA Bl. 7, II.; Bl. 10, III. 2.) und hat durch das damit einhergehende Inverkehrbringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht näher dargelegte Waren erlangt, von deren Verbrauch auszugehen ist. Der Wert der Waren (§ 73c Satz 1 StGB) bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Kaufpreis (vgl. Senat, Urteil vom 4.10.2018 - 3 StR 251/18, Rn. 27). Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Waren zu einem (gewöhnlichen) Kaufpreis von 850,- Euro (17 x 50,- EURO) erlangt hat, weshalb in dieser Höhe die Einziehung gegen ihn anzuordnen war.

bb. Anders verhält es sich hinsichtlich der sieben total gefälschten 50-Euro-Banknoten in Fall 5 a). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte diese in den Verkehr gebracht (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB), indem er Waren kaufte oder sie an Freunde weiterverteilte (UA Bl. 7, II.).

(1) Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Angeklagte im Falle des Weiterverteilens der gefälschten Banknoten an Freunde eine Gegenleistung erhalten hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch kann aufgrund des Zeitablaufs ausgeschlossen werden, dass hierzu noch nähere Feststellungen getroffen werden können. Die Einziehung von Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB kommt daher nicht in Betracht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Schaden durch das Inverkehrbringen entstanden ist (UA Bl. 38, VI.).

(2) Auch ein Abstellen auf die Tatbestandsvariante des § 146 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB (Sichverschaffen der gefälschten Geldscheine) führt im Falle der Weitergabe an Freunde nicht zur Möglichkeit der Einziehung von Wertersatz (für die gefälschten Geldscheine). Bei den gefälschten Geldscheinen handelt es sich um Beziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift des § 150 StGB der Einziehung unterliegen. Weil die gefälschten Geldscheine infolge der Weitergabe an Freunde nicht mehr beim Angeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf die Konstellationen des § 74 Abs. 1 StGB beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Fälle strafrechtlicher Einziehung (MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 74c Rn. 1). Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt aber stets voraus, dass die veräußerten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Das ist vorliegend nicht der Fall, da ein sich an den Bestellvorgang anschließender Eigentumserwerb an den total gefälschten 50-Euro-Geldscheinen durch den Angeklagten gemäß § 134 BGB nicht möglich war (vgl. Senat NStZ-RR 2019, 382; BGH NStZ-RR 2009, 320).

(3) Weil sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, wie viele der sieben total gefälschten Geldscheine der Angeklagte in Fall 5 a) an Freunde weitergegeben hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er alle Geldscheine an seine Freunde verteilt hat, weshalb diesbezüglich keine Einziehungsentscheidung gegen ihn ergehen kann. Die Einziehungsentscheidung kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert werden.“

Dem schließt sich der Senat an.

Angesichts des geringen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 310

Bearbeiter: Christian Becker