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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 478

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 34/20, Beschluss v. 09.04.2020, HRRS 2020 Nr. 478


BGH 3 StR 34/20 - Beschluss vom 9. April 2020 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, enthält das Urteil auch betreffend die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Von einer rein sprachlichen Änderung des Urteilstenors sieht der Senat ab.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 478

Bearbeiter: Christian Becker