HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 478
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 34/20, Beschluss v. 09.04.2020, HRRS 2020 Nr. 478
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, enthält das Urteil auch betreffend die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Von einer rein sprachlichen Änderung des Urteilstenors sieht der Senat ab.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 478
Bearbeiter: Christian Becker