HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 937
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 335/20, Beschluss v. 13.07.2021, HRRS 2021 Nr. 937
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Gesuch - entsprechend der Ansicht des Generalbundesanwalts (vgl. Zuleitungsschrift II. 1. b) kk)) - lediglich um einen Beweisermittlungs-, keinen Beweisantrag gehandelt hat. Die Strafkammer hat den Antrag jedenfalls rechtsfehlerfrei mit der Begründung zurückgewiesen, die begehrte Beweiserhebung könne auf der Grundlage der am Tatort dokumentierten Spurenlage nicht zu einer weitergehenden Rekonstruktion der Geschehensabläufe beitragen. Diese Beurteilung beruht maßgebend auf der Aussage der rechtsmedizinischen Sachverständigen zu der dem Getöteten zugefügten letalen Stichverletzung, namentlich zu dem dadurch verursachten massiven Blutverlust nach innen, daneben auf - ausreichend dargetaner (s. Beschlüsse vom 13. Januar 2020 S. 1 f.; vom 5. Februar 2020 S. 2 ff.; UA S. 52 ff.) - anderweitig erlangter eigener Sachkunde. Hiernach ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer angenommen hat, an dem Tor, an dem den Zeugenangaben zufolge der Angeklagte A. dem Opfer den tödlichen Messerstich versetzt habe, sei kein „Blutspritzbild“ zu erwarten gewesen und die Einholung eines kriminalbiologischen Gutachtens könne trotz des Fehlens von dokumentierten Blutspuren auf einer Strecke von annähernd 4,5 Metern, gemessen von dieser Stelle in Richtung der Auffindeposition des Opfers, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung - ersichtlich auch nicht im Sinne der von der Verteidigung formulierten Wahrscheinlichkeitsaussage (vgl. LR/ Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 239; MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 296, jeweils mwN) - führen.
Ebenso dahinstehen kann, ob die Strafkammer die Zurückweisung des Antrags auf Einholung des kriminalbiologischen Gutachtens aufgrund der vorgenannten Erwägungen zu Recht auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO) gestützt hat, indem sie aufgrund eigener, zu einem wesentlichen Teil durch die Vernehmung der rechtsmedizinischen Sachverständigen erworbener Sachkunde hat feststellen dürfen, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlten, von denen die kriminalbiologische Beurteilung der Beweisbehauptungen hätte ausgehen können (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN). In Betracht kommt auch der Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), wonach das Gericht, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht nachzukommen braucht, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Diese kann es unter anderem durch eine andere Sachverständigenvernehmung im laufenden Verfahren erworben haben (s. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN, 322). In der Sache würde der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO auf denselben Erwägungen wie derjenige des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO beruhen, so dass die abweichende formale Einordnung für das Prozessverhalten des Angeklagten A. ersichtlich ohne Bedeutung gewesen wäre (vgl. - zur Beruhensprüfung im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO - BGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 StR 204/20, juris Rn. 22; ferner MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 411 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 937
Bearbeiter: Christian Becker