HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 368
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 30/20, Beschluss v. 17.03.2020, HRRS 2020 Nr. 368
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Ausdruck kommenden Einschätzung hat das Landgericht die Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln ab Ende November 2018 gerade nicht als Beihilfe zu zuvor begangenen Diebstahlstaten gewertet, sondern in dem - gleichsam als uneigentliches Organisationsdelikt beurteilten - Handeln des Angeklagten rechtsfehlerfrei insgesamt eine Beihilfe zu den ab dem 7. Dezember 2018 begangenen drei Taten (Fälle 6-8) gesehen (vgl. UA S. 33).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 368
Bearbeiter: Christian Becker