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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1343

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 282/20, Beschluss v. 15.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1343


BGH 3 StR 282/20 - Beschluss vom 15. September 2020 (LG Mönchengladbach)

Tateinheit zwischen Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen reinen Besitz einer weiteren Betäubungsmittelmenge.

§ 29 BtMG; § 52 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. April 2020 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteil wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandung ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass das Landgericht von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung ausgegangen ist, deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen nach sich zieht.

a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte erklärte sich bereit, gegen Zahlung von 4.000 € „weiche“ Drogen aus den Niederlanden abzuholen. Als Pfand für den vereinbarten Kurierlohn erhielt er zwei Platten Haschisch und eine Tüte Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 56,7 g THC, die er in seiner Wohnung aufbewahrte. Im Folgenden holte er auf Anweisung seines Auftraggebers 10.877 g Marihuana mit einer Mindestwirkstoffmenge von ca. 1.800 g THC, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, in den Niederlanden ab und verbrachte es nach Deutschland.

b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch die Aufbewahrung des Marihuanas als Pfand für den Kurierlohn wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74, juris Rn. 2; MüKoStGB/Kotz/O?lakc?o?lu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1115). Soweit das Landgericht Tatmehrheit zu dem ebenfalls abgeurteilten Betäubungsmitteltransport angenommen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen der Einfuhr von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen reinen Besitz einer weiteren Betäubungsmittelmenge Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1998 - 1 StR 293/98, juris Rn. 4; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82, 83; jeweils mwN).

Der Schuldspruch war deshalb wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der Annahme von Tateinheit eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - 3 StR 185/20, juris Rn. 7; vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, juris Rn. 5; jeweils mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03, juris Rn. 5).

3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1343

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 376

Bearbeiter: Christian Becker