HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 366
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 26/20, Beschluss v. 03.03.2020, HRRS 2020 Nr. 366
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag, die Wohnungsinhaberin als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu laden und zu hören, dass der in der Wohnung aufgefundene Teleskopschlagstock ihr gehörte, rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO aF).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 366
Bearbeiter: Christian Becker