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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1091

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 234/20, Beschluss v. 04.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1091


BGH 3 StR 234/20 - Beschluss vom 4. August 2020 (LG Verden)

Nachträgliche Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Dezember 2019 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 235 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ?die Einziehung von 235 €? bei ihm angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht indes nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an demselben Gegenstand die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangen, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris, Rn. 2 mwN). Eine solche Mitverfügungsgewalt hat die Strafkammer jedoch betreffend den früheren Mitangeklagten S. festgestellt, dem der Angeklagte die entwendeten Schmuckstücke zum Zweck der späteren Verwertung und Aufteilung des Verwertungserlöses übergab (vgl. UA S. 15).

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1091

Bearbeiter: Christian Becker