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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1339

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 200/20, Beschluss v. 21.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1339


BGH 3 StR 200/20 - Beschluss vom 21. Juli 2020 (LG Kleve)

Aufklärungspflicht.

§ 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensbeanstandung der unterbliebenen Aufklärung über gelöschte Netzbetreibernachrichten ist jedenfalls unbegründet. Im Einzelnen:

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich der Angeklagte zur Ausführung der Tat nach U. Die Strafkammer hat bei ihrer diesbezüglichen Würdigung der Beweislage in den Blick genommen, dass auf den Mobiltelefonen des Angeklagten keine „Willkommensnachrichten“ der niederländischen Netzbetreiber, wie sie üblicherweise nach einem Grenzübertritt eingehen, gesichert worden sind. Dies stehe der genannten Feststellung nicht entgegen, weil Netzbetreibernachrichten entweder auf am Tattag genutzten, aber nicht mehr auffindbaren SIM-Karten gespeichert oder gezielt gelöscht worden sein könnten.

Die Revision macht nunmehr geltend, das Landgericht hätte im Rahmen der Aufklärungspflicht einen Sachverständigen damit beauftragen müssen, die beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten zu untersuchen und gelöschte Nachrichten zu rekonstruieren. Auf diese Weise hätte sich ausschließen lassen, dass der Angeklagte am Tattag entsprechende Willkommensnachrichten erhielt.

2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision die unterbliebene Untersuchung der beiden anlässlich seiner Verhaftung im August 2018 sichergestellten SAMSUNG-Telefone rügt, liegen schon keine Hinweise vor, dass der Angeklagte diese am Tattag mit sich führte. Deshalb ist auch der Inhalt der SIM-Karte, die bereits zuvor aktiviert und in einem der SAMSUNG-Geräte eingelegt war, für die Beweisführung ohne Bedeutung. Für die Begutachtung der zwei SIM-Karten, die am Tattag noch nicht aktiviert waren, hat erst recht kein Anlass bestanden.

Hinsichtlich des am Tattag genutzten HUAWEI-Handys wäre allenfalls eine Wiederherstellung gelöschter Daten aus dem Gerätespeicher für die Beweiswürdigung von Interesse gewesen, da die SIM-Karte, die der Angeklagte zur Tatzeit in diesem Telefon nutzte, nicht hat aufgefunden werden können. Hierzu hat sich die Strafkammer indes nicht gedrängt sehen müssen. Denn sie hat es für möglich gehalten, dass die Netzbetreibernachrichten (nur) von der alten SIM-Karte des Angeklagten und nicht vom Gerät selbst erfasst und gespeichert wurden.

Soweit die Revision behauptet, ein von ihr genannter Sachverständiger hätte allein anhand des Gerätespeichers sämtlichen jemals auf dem Handy unter Nutzung jedweder SIM-Karte stattgehabten, gelöschten und nicht gelöschten Datenverkehr rekonstruieren können, hat die Beauftragung dieses angeblich über außergewöhnliche Untersuchungsmethoden verfügenden Experten nicht nahegelegen, zumal ein Beweisantrag unter Benennung des speziellen Sachverständigen nicht gestellt worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1339

Bearbeiter: Christian Becker